Gründungsvorbereitung - Sozialversicherungen und Gründung – worauf zu achten ist!
Gesetzlich oder privat versichert?
Wenn du dich selbständig machst, bist du nicht automatisch weiterhin gesetzlich versichert. Du kannst der gesetzlichen Krankenversicherung sagen, dass du weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben willst. Du kannst aber auch in die private Krankenversicherung wechseln. Was für dich richtig ist, musst du selbst entscheiden. Es hängt auch davon ab, ob du Familie hast oder nicht. Lass dich dazu in jedem Fall beraten. Ich bin lange Zeit als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen.
Das im Folgenden gesagte gilt in erster Linie für Freiberufler und Einzelunternehmer, da geschäftsführende Gesellschafter in UGs oder GmbHs Angestellte des Unternehmens sind und dementsprechend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Und es gilt für diejenigen, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung
Wenn du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleibst, richtet sich dein Beitrag nach deinem Einkommen. Das ist wie bei allen anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Wie hoch dein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung ist, wird aber erst festgestellt, wenn das Finanzamt den Gewinn im Zuge eines Einkommensteuerbescheids festgesetzt hat.
Bis dieser Einkommensteuerbescheid im Folgejahr erstellt wird, musst du Vorauszahlungen für deine Krankenkassenbeiträge leisten. Die Krankenkasse setzt einen Betrag fest, der dann regelmäßig jeden Monat gezahlt wird. Im Folgejahr wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids geschaut, ob du zu viel oder zu wenig Beiträge gezahlt hast. Hast du zu viel bezahlt, bekommst du Geld von der Krankenkasse zurück. Hast du zu wenig gezahlt, musst du Geld nachzahlen.
Du solltest darauf achten, dass die Beiträge in etwa deinem Einkommen (Gewinn) entsprechen. Auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids werden dann die Beiträge für das laufende und kommende Jahr angepasst, bis der nächste Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse vorgelegt werden kann.
Was viele nicht wissen. Als Einzelunternehmer zahlt man den vollen Anteil, also den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung. Man kann sich den Krankenkassenbeitrag nicht mehr mit dem Arbeitgeber teilen. Es wird seit Jahren diskutiert das zu ändern, aber bisher ist dazu keine Lösung in Sicht.
Was tun?
Spreche rechtzeitig mit deiner Krankenkasse, was der Mindestbeitrag ist, den du in jedem Fall zahlen musst, egal wie gut oder schlecht es zunächst in deinem Unternehmen läuft.
Wenn das Unternehmen gut läuft, lege entsprechend Geld zurück, denn du wirst es wahrscheinlich für eine Nachzahlung brauchen.
Sonderfälle
Es gibt zwei Sonderfälle in denen du in jedem Fall mit der Krankenkasse sprechen solltest:
Wenn du neben einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Nebenerwerb selbständig bist, kannst du bestimmte Beträge hinzuverdienen, ohne dafür Krankenkassenbeiträge zahlen zu müssen. Wie hoch diese Freibeträge sind und ab wann du einen Zusatzbeitrag zahlen musst, klärst du bitte mit deiner Krankenkasse.
Wenn du nur Teilzeit tätig bist, also weniger als 19 Stunden in der Woche arbeitest, könnte ggf. ein niedrigerer Einstiegstarif gelten. Auch in diesem Fall solltest du frühzeitig mit deiner Krankenkasse sprechen.
Ein Kunde von mir hatte vor einiger Zeit einen deutlich reduzierten Krankenkassenbeitrag, weil er beim Start seines Unternehmens weniger als 19 Stunden arbeitete und der Gewinn unter 1.000 € lag.
Was ist mit den anderen Sozialversicherungen?
Arbeitslosenversicherung
Selbständige sind nicht verpflichtet, weiterhin Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Aber es besteht die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun. Du musst dich nur zeitnah mit deiner Gründung dazu entschließen. Hier gelten bestimmte Übergangsfristen. Die Höhe der (Mindest-)Beiträge erfragst du am besten bei der Arbeitsagentur.
Der Vorteil: solltest du deine Selbständigkeit aufgeben und arbeitslos werden, hättest du zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I und würdest nicht sofort und automatisch im Bürgergeld landen. Und letzteres kann Selbständigen sehr schnell passieren, wenn z. B. schwere Erkrankungen zur Aufgabe zwingen.
Rentenversicherung
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, bist du als Einzelunternehmer/in nicht mehr verpflichtet in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Ich habe mal eine Sprachlehrerin in die Selbständigkeit begleitet, die überwiegend für eine VHS tätig war. Diese musste auch weiterhin Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Für den großen Teil der Selbständigen gilt das jedoch nicht. Du kannst dich in der Regel weiterhin freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichern oder eine private Rentenversicherung für dein Alter abschließen. Du solltest in jedem Fall für dein Alter vorsorgen! Und dies von Tag eins deiner Selbständigkeit an.
Lasse dich hierzu in jedem Fall beraten. Du solltest mindestens eine so genannte „Kontenklärung“ bei der Deutschen Rentenversicherung vornehmen lassen und sicherstellen, dass dort alle bisherigen Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten vorliegen.
Es ist bereits seit Jahren eine grundlegende Reform des deutschen Rentensystems in der Diskussion. Sollte diese eines Tages kommen, müssten voraussichtlich auch Selbständige wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Selber kümmern!
Wie für vieles andere so gilt auch für den Bereich der Sozialversicherungen, dass du dich selber darum kümmern musst. Das kommt zu deiner unternehmerischen Tätigkeit noch oben drauf. Es ist aber einfacher als es aussieht, wenn man weiß, worum man sich kümmern muss.
Nutze in jedem Fall die Zeit vor deiner Gründung, um dich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Hast du erst einmal gegründet, muss du dich um so vieles andere kümmern.
Weitere Fragen kläre ich gerne in einem persönlichen Gespräch mit Dir.
Reiner Walter: 02352 – 92 72 14 oder walter@gws-mk.de